Statuten: Stand 30.04.2025
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Name und Sitz
Die Solothurner Vokalisten sind ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Solothurn.
Art. 2 Zweck
Er fördert die Freude am anspruchsvollen Chorgesang und führt Konzerte auf. Der Verein fördert die kulturelle Vielfalt von Stadt und Region.
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Art. 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig. Alle Tätigkeiten, mit Ausnahme der musikalischen Leitung, werden eh-renamtlich ausgeübt. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Aktivmitglieder
Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt durch die GV
Die Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
- Beteiligung an der musikalischen Tätigkeit des Vereins,
- Teilnahme an Vereinsversammlungen,
- Entschuldigung bei Abwesenheit,
- Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 6 Dispensation
Jedes Aktivmitglied hat die Möglichkeit, sich von Proben und Anlässen dispensieren zu lassen.
Die Dispensation hat mindestens zwei Monate vor der ersten Probe des Projektes zu erfolgen.
Die Dispensation ist an den Vorstand schriftlich zu senden.
Während der Dispensation ist der Mitgliederbeitrag trotzdem zu entrichten. Nach Ablauf der
Dispensation hat das Mitglied wieder an Proben und Anlässen teilzunehmen oder den Austritt
einzureichen.
Art. 7 Austritt / Ausschluss
Der Vereinsaustritt von Aktivmitgliedern hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende ei-nes Vereinsjahres zu erfolgen.
Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung jederzeit ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des lau-fenden Vereinsjahres.
III. Organisation des Vereins
Art. 8 Organisation
Vereinsorgane sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 9 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet in der Regel im ers-ten Quartal jedes Jahres statt. Zur Generalversammlung wird mit Schreiben an die Aktivmitglieder mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Beilage des Protokolls der letz-ten GV eingeladen. Anträge an die GV sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vor-stand ist ausserdem verpflichtet, eine GV einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel sämtlicher Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt. Zur ausserordentlichen GV wird in der Regel schriftlich, unter Nennung der Traktanden eingeladen.
Art. 10 Beschlussfähigkeit
Die GV ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend sind.
Art. 11 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 12 Beschlussfassung
Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin / der Präsi-dent stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie / er den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Über die GV wird ein Protokoll geführt.
Art. 13 Geschäfte
Die GV beschliesst folgende Geschäft:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung aufgrund des Revisorenberichts
- Festsetzung des Tätigkeitsprogrammes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Mutationen
- Behandlung von Anträgen
- Änderung der Statuten
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann nach Bedarf erweitert werden.
Es sind folgende Funktionen zu besetzen:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sponsoring
- Administration
- künstlerische Leitung
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der künstlerischen Leitung, die durch die ordentliche GV gewählt werden, selbst.
Art. 15 Einberufung
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Art. 16 Beschlussfassung
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Prä-sident durch Stichentscheid.
Art. 17 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden jährlich gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 18 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er beschliesst alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über
- die Besorgung der laufenden Geschäfte
- die Vertretung des Vereins nach innen und aussen
- die Planung und die Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
- die Umsetzung der Beschlüsse der GV
- die Vorbereitung der Geschäfte der GV
- einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets bis CHF 10’000.– pro Geschäftsjahr.
Art. 19 Künstlerische Leitung
Die Dirigentin oder der Dirigent leitet die Gesangsproben und die Konzerte.
Sie oder er besorgt die Auswahl der musikalischen Programme.
Der Aufwand wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Art. 20 Revisionsstelle
Zwei Rechnungsrevisoren / Rechungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der GV Be-richt über die Rechnungsprüfung und stellen Antrag für die Déchargeerteilung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
IV. Finanzielles
Art. 21 Rechnungsjahr
Das Rechungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 22 Mittel
Die bestehen aus
- Erträgen aus Konzerten
- Sponsorenbeiträgen
- Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Privatpersonen (Gönnerinnen und Gönner)
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Mitgliederbeiträge
Art. 23 Mitgliederbeiträge
Die Beiträge der Aktivmitglieder werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt.
Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- oder Weiterbil-dung) den Beitrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit zu reduzieren oder zu erlassen.
Art. 24 Haftung und Anspruch
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ausgeschlossene Aktivmitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 25 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Generalversammlungsbeschluss erfolgen. Zur Auflö-sung sind die Stimmen von mindestens 2/3 aller Aktivmitglieder erforderlich.
Die GV beschliesst über die Zuwendung des nach der Befriedigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögens an eine karitative oder kulturelle Institution zur freien Verwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten sofort nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 30. April 2025 in Egerkingen.